Das Zusammenwirken von Schule und Elternhaus im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags ist im Grundgesetz festgelegt. Es dient dem Wohl des Kindes, wenn Lehrer, Eltern und andere am Erziehungsprozess beteiligte Personen ihr Wirken als eine auf gegenseitigem Vertrauen aufbauenden Erziehungspartnerschaft verstehen. Eine in dieser Weise gelebte Partnerschaft und Dialogkultur unterstützt die ganzheitliche Förderung von Schülerinnen und Schülern und bildet das Fundament für deren positive persönliche und soziale Entwicklung.
Auch in der Schule, wo Menschen tagtäglich zusammen lernen, arbeiten und leben, sind Konflikte ein Teil dieses täglichen Lebens. Solche Konflikte sind immer wieder eine neue Gelegenheit zum Erlernen und Einüben vielfältiger sozialer, personaler und methodischer Kompetenzen. Kinder sollen dabei die Möglichkeit haben, altersentsprechend entstehende Konflikte eigenständig zu lösen und daran zu wachsen. Die Streitschlichter und Paten, die SMV, die Verbindungslehrer, der Beratungslehrer und der Schulsozialpädagoge stellen in diesem Rahmen ein wertvolles Element der Beratung und der Mediation in der Schule dar.
Immer wiederkehrende Anlässe für Konflikte sind unterschiedliche Auffassungen über Leistungsbewertungen, über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, über Bildungsempfehlungen oder Leistungsanforderungen. In aller Regel sind solche Konflikte im vertrauensvollen Dialog zwischen den Beteiligten lösbar. Eine Lösung im Gespräch setzt allerdings voraus, dass die Beteiligten sich in einer lösungsorientierten Einstellung begegnen und dass sie den Konflikt als Chance zur Weiterentwicklung sehen.
Dieser Leitfaden schafft einen klaren Rahmen, der alle Beteiligten dazu verpflichtet, verlässlich nach dieser Regelung zu verfahren. Alle Beteiligten bekennen sich im Sinne des Leitbilds unseres Gymnasiums zu Transparenz und zu einer fairen und von gegenseitigem Respekt getragenen Begegnung auch und gerade im Konfliktfall.
Schrittfolge der Kooperation im Konfliktfall
(Diese Regelungen gelten unabhängig von den im Schulgesetz § 90 vorgesehenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen )